Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der Firma Waffen Paulus nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Dies gilt nicht, wenn die Firma Waffen Paulus der Geltung der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Teilen hiervon ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Aus einem Schweigen der Firma Waffen Paulus kann nicht auf eine Zustimmung der Firma Waffen Paulus zu abweichenden Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Waffen Paulus gelten darüber hinaus auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Firma Waffen Paulus und dem Auftraggeber. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen durch Firma Waffen Paulus besteht nicht.
II.Lieferung und Versand
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unfrei. Das Risiko des Transports der Ware zum Auftraggeber geht zu dessen Lasten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder an sonstige Transportbeauftragte auf den Auftraggeber über.
III. Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß, vorausgesetzt, der Firma Waffen Paulus liegen zu diesem Zeitraum sämtliche Unterlagen und Informationen vor, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Ansonsten beginnt die Frist erst, wenn der Firma Waffen Paulus diese Unterlagen und Informationen vorliegen.
(2) Wird eine verbindliche Lieferfrist überschritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma Waffen Paulus eine Nachfrist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen zu setzen. Beruht die Verzögerung nicht auf Verschulden der Firma Waffen Paulus, verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der die Leistungserschwerung bzw. das Leistungshindernis besteht.
(3) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind beide Seiten berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, ist ein etwaiger Anspruch im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises beschränkt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Waffen Paulus zu.
(4) Die Geltendmachung der Firma Waffen Paulus etwaig entstandener Mehraufwendungen aufgrund eines Annahmeverzugs des Auftraggebers wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
IV.Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(1) Die Preise richten sich nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der Firma Waffen Paulus, es sei denn, die Parteien hätten sich ausdrücklich schriftlich auf einen anderen Preis geeinigt.
(2) Zahlungsbedingungen:
14 Tage.
(3) Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat, unabhängig von der gewählten Zahlungsweise, für die Firma Waffen Paulus kostenfrei zu erfolgen.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(5) Bei Überschreitung der gewährten Zahlungsziele ist die Firma Waffen Paulus berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Verzugszinsen sind entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder die Firma Waffen Paulus eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
(6) Dem Auftraggeber durch die Firma Waffen Paulus etwaig gewährte Rabatte geraten bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder bei Zahlungsverzug in Fortfall und können nachberechnet werden.
(7) Gegen die Ansprüche der Firma Waffen Paulus kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Person handelt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), bedarf die Geltendmachung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Firma Waffen Paulus.
V.Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen bzw. der Einlösung der erfüllungshalber angenommenen Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel auf den Auftraggeber über; der Auftraggeber tritt der Firma Waffen Paulus schon jetzt alle Forderungen in Höhe des von dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer ab, die dem Auftraggeber aus einer etwaigen Veräußerung der gelieferten Ware an einen Dritten erwachsen. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Forderung berechtigt. Hiervon unbeschadet kann die Firma Waffen Paulus jedoch die Forderung auch selbst einziehen. Es gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Waren dürfen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich weder verpfändet, übereignet, verliehen noch verschenkt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Waffen Paulus bei etwaigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern er dies unterlässt, ist die Firma Waffen Paulus zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
VI.Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Anlieferungspersonal gegenüber sofort anzuzeigen und auf dem Lieferschein vermerken zu lassen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Entsteht ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung oder Übergabe der Ware, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma Waffen Paulus über den Mangel und über die Beanstandung bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist ab Lieferung der Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw. die Beanstandung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind der Firma Waffen Paulus innerhalb von zehn Kalendertagen mittels detaillierter, schriftlicher Schadensbeschreibung mitzuteilen. Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muss dabei die erkennbaren Symptome nennen. Entscheidend zur Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei der Firma Waffen Paulus.
(3) Bei fristgerecht angezeigten Mängeln wird die Firma Waffen Paulus innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen. (4) Im Falle von Beanstandungen ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, den Kaufpreis in einer der vorgebrachten Beanstandung entsprechenden Höhe zurückzuhalten.
VII. Nichterfüllung des Auftraggebers
(1) Sofern der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, vor der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder der Vertrag aufgrund eines anderen im Bereich des Auftraggebers liegenden Grundes nicht durchgeführt wird, so ist die Firma Waffen Paulus berechtigt, dem Auftraggeber 50% der Auftragssumme als Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung dieses pauschalen Schadenersatzes. Ihm bleibt jedoch nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren entstandenen Schadens über dem pauschalierten Schadenersatz hinaus bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung wird durch diese Regelung nicht berührt.
VIII. Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des vorgenannten Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Regelungslücke.
(3) Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen die Firma Waffen Paulus durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung der Firma Waffen Paulus.
IX.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Firma Waffen Paulus.
(2) Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Weiden vereinbart, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Voll- oder Formkaufmann handelt, der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des EGBGB. Die Anwendung des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erwerb von Waffen, Munition, Pulver
Erwerbscheinpflichtige Waffen und Munition werden nur verkauft bzw. geliefert gegen Vorlage von gültigen Dokumenten:
z. B Jagschein im Original oder zweckmäßigerweise als amtliche Bestätigung oder amtlich bestätigte Fotokopien aller beschrifteten Seiten (Fax darf nicht anerkannt werden), Waffenbesitzkarte im Original, Munitions-Erwerbschein im Original oder Sondergenehmigung im Original.
Erwerbscheinsfreie Artikel werden nur gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder zweckmäßigerweise gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, dass der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, geliefert bzw. verkauft. Pulver kann nur gegen Vorlage des Original-Sprengstofferlaubnisscheines erworben werden.
AGB, Stand: Januar 2013
WAFFEN PAULUS, Obere Tratt 11, 92706 Luhe-Wildenau
info@waffen-paulus.de, Fax.Nr. 09607-922 693
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